§ 82

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1)Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.
(2)Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
(3)Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.
(4)Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 10.04.2024 – I R 16/23 (I R 36/13), I R 16/23, I R 36/13ECLI:DE:BFH:2024:U.100424.IR16.23.0

    1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sogenannte geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.

  • BFH, Urt. v. 10.04.2024 – I R 15/23 (I R 38/11), I R 15/23, I R 38/11ECLI:DE:BFH:2024:U.100424.IR15.23.0

    1. NV: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen, nicht als tatsächliche "Abführungen". Sie können daher nicht nur --als "Mehr"-Abführungen-- aus einem höheren handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Organgesellschaft resultieren, sondern auch aus sogenannten Minderverlustübernahmen, wenn der Organträger infolge eines geringeren handelsbilanziellen Verlustes der Organgesellschaft einen geringeren Verlust ausgleichen musste, als ihm steuerlich zugerechnet wurde (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung). 3. NV: Zum Umfang der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.

  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 31.07.2023 – 2 BvR 1014/21ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230731.2bvr101421
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.2bvr076420
  • BVerfG, Beschl. v. 11.02.2020 – 1 BvL 11/14ECLI:DE:BVerfG:2020:ls20200211.1bvl001114
  • BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 BvL 3/15ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20181128.2bvl000315

    1. Der Gesetzgeber darf bei der Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter die Störung des wechselseitigen Pflichtengefüges besoldungsmindernd berücksichtigen und dabei auch Fehlanreizen entgegenwirken. 2. Für die Bezüge der im aktiven Dienst stehenden Beamten kommt der qualitäts- und stabilitätssichernden Funktion der Besoldung besondere Bedeutung zu. Anders als bei einer Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit scheiden begrenzt dienstfähige Beamte nicht vorzeitig aus dem aktiven Dienst aus. Ihre Verpflichtung, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen, bleibt unberührt. Kommen sie dieser Verpflichtung im Umfang ihrer verbliebenen Arbeitskraft nach, muss sich ihre Besoldung an der vom Dienstherrn selbst für amtsangemessen erachteten Vollzeitbesoldung orientieren.

  • BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 26.03.2018 – 1 BvL 4/14ECLI:DE:BVerfG:2018:ls20180326.1bvl000414
  • BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 – 2 BvL 6/13ECLI:DE:BVerfG:2017:ls20170413.2bvl000613

    1. Für die in Art. 105 und Art. 106 GG aufgeführten Steuern und Steuerarten verwendet das Grundgesetz Typusbegriffe. 2. Innerhalb der durch Art. 105 und Art. 106 GG vorgegebenen, weit zu interpretierenden Typusbegriffe steht es dem Gesetzgeber offen, neue Steuern zu "erfinden". 3. Die Zuweisung von Gesetzgebungskompetenzen an Bund und Länder durch Art. 105 GG in Verbindung mit Art. 106 GG ist abschließend. Ein über den Katalog der Steuertypen des Art. 106 GG hinausgehendes allgemeines Steuererfindungsrecht lässt sich aus dem Grundgesetz nicht herleiten. 4. Die Besteuerung des unternehmerischen Verbrauchs eines reinen Produktionsmittels ist mit einem gesetzgeberischen Konzept, im Wege der Verbrauchsteuer auf die private Einkommensverwendung Zugriff zu nehmen, regelmäßig nicht zu vereinbaren. 5. Die Kernbrennstoffsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nummer 2 GG.

  • BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 04.03.2014 – 2 BvL 2/13ECLI:DE:BVerfG:2014:lk20140304.2bvl000213
  • BSG, Urt. v. 21.02.2013 – B 10 EG 20/12 RECLI:DE:BSG:2013:210213UB10EG2012R0

    Hat das Bundesverfassungsgericht eine landesrechtliche Bestimmung (hier: des BayLErzGG) und ihre Nachfolgevorschriften als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt sowie dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung eingeräumt, so ist die ursprüngliche Bestimmung nach Fristablauf als nichtig anzusehen, wenn bis dahin nur Nachfolgevorschriften geändert worden sind.

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