§ 90

BVERFGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

(1)Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2)Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3)Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.04.2026 – 2 BvR 264/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260422.2bvr026426
  • BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 16.04.2026 – 2 BvR 52/25ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260416.2bvr005225
  • BVerfG, Beschl. v. 14.04.2026 – 1 BvR 2490/24ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260414.1bvr249024

    1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen Verteidigungs-mittel selbstständig geltend zu machen. 2. Eine Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" liegt grundsätzlich nur vor, wenn die mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf der nicht hinreichenden Beachtung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit" beruht. 3. Eine fachgerichtliche Entscheidung beruht dann auf der Verletzung des Rechts auf prozessuale "Waffengleichheit", wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Wahrung der Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien das Fachgericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen rechtlichen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. 4. Der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfende Rechtsweg im Hinblick auf im Wege fachgerichtlicher Eilverfahren ergangene Entscheidungen umfasst grundsätzlich die innerhalb der fachrechtlichen Verfahrensordnung für das jeweilige Eilverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfe. Dies gilt jedenfalls in den Bereichen des Lauterkeitsrechts und des Markenrechts auch für im Wege des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes ohne fachgerichtliche mündliche Verhandlung ergangene Beschlussverfügungen. 5. Liegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine für die Aufhebung geeignete Entscheidung nicht oder nicht mehr vor oder entfaltet die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung für den Beschwerdeführer mehr, kann ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die nunmehr isolierte Feststellung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, dass die Entscheidung den Beschwerdeführer in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletze, hinreichen. Wird ein solches fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet, muss sich diese zumindest auch individuell auf den Beschwerdeführer beziehen.

  • BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren v. 10.04.2026 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260410.1bvr228423
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.04.2026 – 1 BvR 502/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260409.1bvr050226
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 25.03.2026 – 2 BvR 367/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260325.2bvr036726
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.03.2026 – 1 BvR 478/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260316.1bvr047826
  • BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss v. 23.02.2026 – 1 BvR 286/26ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260223.1bvr028626
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.02.2026 – 2 BvR 2054/21ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260220.2bvr205421
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.02.2026 – 2 BvR 1239/24ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260211.2bvr123924

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