§ 15 – Bescheinigungen
BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 19.05.2025 – 1 B 29.24, 1 B 29.24 (1 C 23.25)ECLI:DE:BVerwG:2025:190525B1B29.24.0
- BVerwG, Beschl. v. 15.08.2024 – 1 B 21/24ECLI:DE:BVerwG:2024:150824B1B21.24.0
- BVerwG, Urt. v. 13.08.2020 – 1 C 23/19ECLI:DE:BVerwG:2020:130820U1C23.19.0
Die Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG (2001) durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922), der die Anwendung des nach dem 7. September 2001 geltenden Rechts auch auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG regelte, hat allein Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Sie begründet keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossener Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG.
- BVerwG, Beschl. v. 25.06.2019 – 1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19)ECLI:DE:BVerwG:2019:250619B1B18.19.0
- Sächsisches OVG, Urt. v. 08.05.2018 – 4 A 248/17
- Sächsisches OVG, Urt. v. 24.04.2018 – 4 A 478/17
- BVerwG, Urt. v. 22.02.2018 – 1 C 36/16ECLI:DE:BVerwG:2018:220218U1C36.16.0
1. Eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG kann auch dann vorliegen, wenn der Zweck des Aufnahmeverfahrens durch das Verlassen des Aussiedlungsgebiets ohne Aufnahmebescheid nicht beeinträchtigt wird. Das setzt aber voraus, dass deutschen Behörden eine Prüfung der gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen bereits vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets möglich war und die Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - BVerwGE 110, 99 <102>). 2. Der Familienangehörige muss auch im Fall seiner nachträglichen Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bereits im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen.
- BVerwG, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 132/17ECLI:DE:BVerwG:2018:050218B1B132.17.0
Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) enthält keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, dabei in den Aufnahmebescheid einer volksdeutschen Bezugsperson einbezogen waren und vor der Einreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der nicht beschieden worden ist.
- BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 – 1 C 21/16ECLI:DE:BVerwG:2017:251017U1C21.16.0
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG darf eine Spätaussiedlerbescheinigung Personen, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffene zusätzliche Voraussetzung findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist sind. 2. Die Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf diese Fälle führt jedenfalls dann nicht zu einer verfassungswidrigen Rückwirkung, wenn der Antrag auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nicht mehr im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet gestellt wurde. 3. Ein Wiederaufnahmeantrag (§ 51 VwVfG) kann die Tatsache einer bestandskräftigen Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Zeitpunkt der Ausreise nicht rückwirkend beseitigen.
- BVerwG, Beschl. v. 10.08.2016 – 1 B 83/16ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B1B83.16.0
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