§ 26 – Aufnahmebescheid

BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge

Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C5.17.0

    1. Das Bestehen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf Ehen von Aufnahmebewerbern anzulegen sind, in denen mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Für einen nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Aufnahmebewerber, der auf zunächst aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, kann es nur ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG bedeuten, entweder für die Dauer des Aufnahmeverfahrens seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber (zeitweilig) auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten.

  • BVerwG, Beschl. v. 05.02.2018 – 1 B 132/17ECLI:DE:BVerwG:2018:050218B1B132.17.0

    Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) enthält keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Das gilt insbesondere auch für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 eingereist sind, dabei in den Aufnahmebescheid einer volksdeutschen Bezugsperson einbezogen waren und vor der Einreise einen eigenen Aufnahmeantrag gestellt hatten, der nicht beschieden worden ist.

  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2014 – 1 C 12/14ECLI:DE:BVerwG:2014:061114U1C12.14.0

    Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen auch dann in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden, wenn der Aussiedler bereits im Zeitpunkt der Ausreise als deutscher Staatsangehöriger anerkannt war (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 23.11 - BVerwGE 145, 248).

  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 5 C 23/11

    Der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet muss auch in den von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfassten Härtefällen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden.

  • BVerwG, Beschl. v. 01.12.2011 – 5 B 43/11, 5 B 43/11 (5 C 23/11)
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2010 – V ZB 127/10

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