§ 27 – Anspruch
BVFG · Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 26.10.2022 – 1 B 63/22ECLI:DE:BVerwG:2022:261022B1B63.22.0
- BVerwG, Urt. v. 26.01.2021 – 1 C 1/20ECLI:DE:BVerwG:2021:260121U1C1.20.0
Ist die Versagung eines Aufnahmebescheides von mehreren selbstständig tragenden Ablehnungsgründen getragen, reicht es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht aus, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 - BVerwGE 163, 370).
- BVerwG, Urt. v. 29.10.2019 – 1 C 47/18ECLI:DE:BVerwG:2019:291019U1C47.18.0
1. Bei der Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, der auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt wird, und der Erteilung eines "Härtefallaufnahmebescheids" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. 2. Die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG greift nach bestandskräftiger Ablehnung eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeantrags und Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete bei einem Folgeantrag nur, wenn der im Erstverfahren gestellte Antrag allein wegen Nichtvorliegens einer besonderen Härte keinen Erfolg hatte (so schon BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19 Rn. 17). 3. Kehrt ein Aufnahmebewerber nach Ablehnung, aber vor bestandskräftigem Abschluss eines auf einen Härtefall gestützten Aufnahmeverfahrens in die Aussiedlungsgebiete zurück, um das Aufnahmeverfahren von dort aus weiterzuführen, findet die Wohnsitzfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG nur dann entsprechende Anwendung, wenn der Aufnahmebewerber bei Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet - abgesehen von der fehlenden Einreise im Wege eines Aufnahmeverfahrens - alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler nach der seinerzeit geltenden Rechtslage erfüllte und nur über das Vorliegen eines Härtefalls irrte.
- BVerwG, Urt. v. 11.09.2019 – 1 C 30/18ECLI:DE:BVerwG:2019:110919U1C30.18.0
Die Annahme eines sowohl im Bundesgebiet als auch im Aussiedlungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Doppelwohnsitz) steht einem Verbleib des Einbeziehungsbewerbers im Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entgegen, wenn es an einem tatsächlich durchgängigen (deutlich) überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris).
- BVerwG, Urt. v. 20.02.2019 – 1 C 14/18ECLI:DE:BVerwG:2019:200219U1C14.18.0
1. Eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG muss in Einbeziehungsverfahren in aller Regel zum Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland vorliegen. 2. Zieht ein Familienangehöriger ohne Einbeziehung und Vorliegen eines Härtefallgrunds zu einer im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet übergesiedelten Bezugsperson nach, begründen später eintretende Gründe keine atypischen Umstände, die eine Ausnahme von der Obliegenheit, die Erteilung eines Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, rechtfertigen können.
- BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 – 1 C 29/18ECLI:DE:BVerwG:2019:150119U1C29.18.0
1. Die nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass sich der einzubeziehende Familienangehörige im Regelfall auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat; allein ein durchgängiger - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz reicht nicht aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171). 2. Kürzere Besuchsaufenthalte im Aussiedlungsgebiet begründen einen Ausnahmefall bei einem volljährigen Familienangehörigen auch dann nicht, wenn der Fortbestand eines dortigen Wohnsitzes sowie dortiger familiärer Bindungen unterstellt werden.
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 23/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C23.17.0
Ein Aufnahmebewerber, dessen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) bestandskräftig abgelehnt worden ist, hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, wenn sich zwar bestimmte rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides nachträglich geändert haben, der bestandskräftige Ablehnungsbescheid jedoch auch auf einen Ablehnungsgrund gestützt worden ist, zu dem der Betroffene keinen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund geltend gemacht hat.
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 24/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C24.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 25/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C25.17.0
- BVerwG, Urt. v. 20.11.2018 – 1 C 5/17ECLI:DE:BVerwG:2018:201118U1C5.17.0
1. Das Bestehen einer besonderen Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG beurteilt sich für einen Aufnahmebewerber, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dessen Ehegatte sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz befindet, nicht nach denselben Kriterien, die in Bezug auf Ehen von Aufnahmebewerbern anzulegen sind, in denen mindestens einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Für einen nicht mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Aufnahmebewerber, der auf zunächst aufenthaltsrechtlicher Grundlage im Bundesgebiet Aufenthalt genommen hat, kann es nur ausnahmsweise eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BVFG bedeuten, entweder für die Dauer des Aufnahmeverfahrens seine eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder aber (zeitweilig) auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten.
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