§ 25 – Satzung

BWALDG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1)Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2)Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über: 1.seinen Namen und seinen Sitz;
2.seine Aufgabe;
3.die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4.das Stimmrecht der Mitglieder;
5.seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6.den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7.das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8.die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
(3)Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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