§ 27 – Aufgaben der Verbandsversammlung

BWALDG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über 1.die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2.den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3.die Entlastung des Vorstands;
4.die Änderung der Satzung;
5.den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
6.die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7.die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 BWALDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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