§ 29 – Vorstand

BWALDG · Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

(1)Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 BWALDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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