§ 5 – Ausnahmen vom Haushaltsrecht

BWBBG_2026 · Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr

§ 56 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vorleistungen insbesondere auch dann vereinbart werden dürfen, wenn das Vorsehen einer Vorleistung in den Vertragsbedingungen in einem wettbewerblichen Verfahren aus Sicht des Auftraggebers auf Basis einer durchgeführten Markterkundung 1.eine höhere Anzahl an Bewerbern oder Bietern,
2.eine höhere Qualität der Leistung oder
3.eine beschleunigte Erweiterung verteidigungsindustrieller Kapazitäten
erwarten lässt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BWBBG_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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