§ 2 – Zugangsvoraussetzungen

BWFSPRV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1)Das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlussprüfung wird durch die Bundeswehrfachschule sichergestellt.
(2)Zugangsvoraussetzungen sind 1.für den Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses die Erfüllung der Schulpflicht,
2.für den Lehrgang zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss,
3.für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachschulreife a)der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
b)das Zeugnis über eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss einer Berufsfachschule oder der Nachweis einer hinreichenden, mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung,
4.für die Lehrgänge zur Erlangung der Fachhochschulreife a)der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
b)der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer hinreichenden einschlägigen Berufserfahrung.
(3)Die Teilnahme an einer Abschlussprüfung ist nicht zulässig, wenn der angestrebte Abschluss bereits erworben wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 BWFSPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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