§ 21 – Abschlusszeugnis

BWFSPRV · Verordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen

(1)Nach bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge ein Abschlusszeugnis, das die Gesamtnote sowie die Endnoten der während des Lehrgangs unterrichteten Fächer enthält. Fächer, in denen der Unterricht vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen war, sind zu kennzeichnen.
(2)Das Abschlusszeugnis ist von der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes und der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters zu unterschreiben.
(3)Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten anstelle des Abschlusszeugnisses eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Prüflinge, die die Prüfung nicht abgelegt haben, erhalten eine Bescheinigung über den Besuch der Bundeswehrfachschule.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 BWFSPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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