§ 5 – Verhütung und Früherkennung von Krankheiten

BWHFV · Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Zu den Maßnahmen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten gehören 1.ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten,
2.Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich medikamentöser Prophylaxe, ausgenommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe und medikamentöser Prophylaxe anlässlich privater Auslandsreisen, und
3.sonstige medizinische Prophylaxemaßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 BWHFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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