Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
BWHFV · 34 Normen
- § 1Zweck
- § 2Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung bei gesundheitlichen Schädigungen als Folge von Wehrdienstbeschädigungen
- § 3Verzicht auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- § 4Sachleistungsprinzip
- § 5Verhütung und Früherkennung von Krankheiten
- § 6Medizinische Vorsorgeleistungen
- § 7Ambulante allgemeinmedizinische Untersuchungen und Behandlungen
- § 8Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen
- § 9Ambulante zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
- § 10Krankenhausbehandlung
- § 11Palliativversorgung
- § 12Organspenden und andere Spenden
- § 13Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
- § 14Heilmittel
- § 15Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen
- § 16Hilfsmittel
- § 17Sehhilfen
- § 18Eigentum an Hilfsmitteln
- § 19Häusliche Krankenpflege
- § 19aKurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- § 20Familien- und Haushaltshilfe
- § 21Soziotherapie
- § 22Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland
- § 23Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland
- § 24Krankentransporte, Reiseauslagen
- § 25Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung
- § 26Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim
- § 27Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 28Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
- § 29Künstliche Befruchtung
- § 30Behandlung in Notfällen
- § 31Verwaltungsvorschriften
- § 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.