§ 25 – Reiseauslagen bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes und der berücksichtigungsfähigen Wohnung

BWHFV · Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(1)Hält sich eine Soldatin oder ein Soldat außerhalb ihres oder seines Dienstortes auf, werden erforderliche Reiseauslagen höchstens für die Strecke zur nächsterreichbaren Sanitätseinrichtung der Bundeswehr gezahlt.
(2)Für Fahrten zum truppenärztlichen oder truppenzahnärztlichen Bereich am Dienstort werden Kosten höchstens in der Höhe erstattet, in der sie entstanden wären, wenn sich die Soldatin oder der Soldat in der berücksichtigungsfähigen Wohnung aufgehalten hätte.
(3)Die Reiseauslagen einer auf ärztliche Anordnung zum Zweck der Untersuchung oder Behandlung unternommenen Fahrt vom genehmigten Aufenthaltsort aus zu einer anderen militärischen oder zivilen medizinischen Einrichtung werden in der Höhe erstattet, in der sie bei einer Reise von der Dienststätte oder der berücksichtigungsfähigen Wohnung zum Ort der Untersuchung oder Behandlung und zurück zur Dienststätte entstanden wären, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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