§ 26 – Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim

BWHFV · Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(1)Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen.
(2)Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn 1.sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird,
2.sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden oder
3.sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Krankenhaus als organspendende Person aufhält.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 26 BWHFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 26 BWHFV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.