Anlage 10 – (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

BWO_1985 · Bundeswahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 18;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Stimmzettelumschlagfür die Briefwahl In diesen Stimmzettelumschlagnur den Stimmzettel einlegen,sodann den Stimmzettelumschlag zukleben.
Rückseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl
Nur den Stimmzettel einlegenundden Stimmzettelumschlag zukleben.Sodann- den verschlossenen Stimmzettelumschlag und - den Wahlschein mit der unterschriebenen   Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl
in den roten Wahlbriefumschlag einlegen
Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ angefügt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 10 BWO_1985 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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