§ 10 – Verordnungsermächtigung

BWSCHUTZG · Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu Reisebeschränkungen nach § 8 zu bestimmen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist insbesondere festzulegen 1.für welche Regionen oder Staaten Gefährdungslagen, erhebliche Gefährdungslagen und besonders erhebliche Gefährdungslagen bestehen,
2.für welche Regionen oder Staaten eine Anzeigepflicht, ein grundsätzlicher Zustimmungsvorbehalt oder ein grundsätzliches Reiseverbot besteht,
3.welcher Stelle die Reise nach § 8 Absatz 1 anzuzeigen ist,
4.welche Stelle für die Zustimmung nach § 8 Absatz 2 zuständig ist,
5.unter welchen Voraussetzungen aufgrund einer besonderen Härte im Einzelfall eine Ausnahme des Reiseverbots nach § 8 Absatz 3 zuzulassen ist und welche Stelle für die Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls zuständig ist,
6.ob und welche Einschränkungen des betroffenen Personenkreises vorzunehmen sind und
7.welcher Stelle ein Vorkommnis nach § 9 anzugeigen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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