§ 4 – Durchführung

BWSCHUTZG · Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

(1)Die betroffene Person hat 1.ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,
2.die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie
3.eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen.
(2)Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle übermittelt dem Militärischen Abschirmdienst die folgenden Angaben und Dokumente zu der betroffenen Person: 1.den oder die Namen, auch frühere,
2.den oder die Vornamen, auch frühere,
3.den oder die Geburtsnamen,
4.das Geburtsdatum,
5.den Geburtsort,
6.den Geschlechtseintrag,
7.die Staatsangehörigkeiten, auch frühere,
8.den Wohnsitz,
9.die Adressen eigener Internetseiten und die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Benutzernamen,
10.eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments.
(3)Der Militärische Abschirmdienst darf zur Unterstützung der für die Ernennung und Heranziehung zuständigen Stelle: 1.Auskünfte bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Bundesnachrichtendienst einholen,
2.eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen sowie
3.personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen systematisch erheben oder zusammenführen und dazu auch auf allen öffentlich zugänglichen Internetplattformen und in allen öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken in erforderlichem Maße recherchieren.
Das nach Absatz 1 Nummer 3 durch die Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokumentes überlassene Lichtbild darf bei der Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 und der systematischen Erhebung oder Zusammenführung nach Satz 1 Nummer 3 für einen automatisierten Abgleich mit Datenbanken genutzt werden.
(4)Der Militärische Abschirmdienst wertet die nach Absatz 3 erlangten Informationen aus und übermittelt der für die Ernennung oder Heranziehung zuständigen Stelle zur Bewertung nach § 2 ausgewertete entscheidungserhebliche Erkenntnisse.
(5)Der Militärische Abschirmdienst darf die ihm nach Absatz 2 übermittelten Angaben und Dokumente nur für die Sammlung und Auswertung von Informationen nach § 2 verarbeiten. Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle darf die vom Militärischen Abschirmdienst übermittelten ausgewerteten entscheidungserheblichen Informationen und Erkenntnisse nur für das Verfahren zur Begründung eines Wehrdienstverhältnisses oder zur Heranziehung verarbeiten. Alle übermittelten Informationen und Erkenntnisse sind nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder nach Heranziehung oder nach unanfechtbarer Ablehnung der Begründung des Wehrdienstverhältnisses oder der Heranziehung unverzüglich zu löschen.
(6)Die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person vor Durchführung der unterstützten Verfassungstreueprüfung über die beabsichtigte Datenverarbeitung nach Absatz 5 sowie über den Umfang und die Dauer der anschließenden Datenverarbeitung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 BWSCHUTZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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