§ 41 – Umfang der Auskunft
BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 – 10 C 4/14
1. Die Anordnung der Beseitigung des Strafmakels einer Jugendstrafe nach § 100 JGG führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern lediglich zu einer Einschränkung des Umfangs der Auskunftserteilung durch die Registerbehörde (vgl. § 41 Abs. 3 BZRG). 2. Im Einbürgerungsverfahren ist die Verurteilung zu einer Jugendstrafe auch nach Beseitigung des Strafmakels zu berücksichtigen, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde von ihr nicht durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister, sondern auf anderem Wege rechtmäßig Kenntnis erlangt hat (hier: durch Beiziehung der Ausländerakte).
- BAG, Urt. v. 20.03.2014 – 2 AZR 1071/12
Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt.
- BGH, Beschl. v. 27.04.2011 – AnwZ (Brfg) 14/10
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