§ 43a – Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1)In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle 1.zur Verfolgung einer Straftat,
2.zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4.zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
5.zur Erledigung eines Suchvermerks
erforderlich ist.
(2)Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43a BZRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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