§ 58a – Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN

BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist 1.für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
2.für die Erteilung eines Führungszeugnisses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58a BZRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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