§ 66 – Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen

BZRG · Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 66 BZRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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