§ 17 – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

CHEMBIOZIDDV · Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein Biozid-Produkt anbietet oder
2.entgegen a)§ 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder
b)§ 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12,
ein Biozid-Produkt abgibt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
2.entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
3.entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(3)Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 CHEMBIOZIDDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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