§ 18 – Übergangsvorschriften

CHEMBIOZIDDV · Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(1)Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.
(2)Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August 2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen.
(3)Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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