§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

CHEMIKAUSBV_2009 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 CHEMIKAUSBV_2009 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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