§ 4 – Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

CHEMIKAUSBV_2009 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin

(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 11.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2Anlagensicherheit,
3.3Umweltschutz,
3.4Einsetzen von Energieträgern,
3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
3.6Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,
3.7Kostenorientiertes Handeln;
4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,
4.2Arbeiten im Team,
4.3Informationsbeschaffung, Dokumentation,
4.4Kommunikations- und Informationssysteme;
5.Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,
6.Verfahrenstechnische Grundoperationen,
7.Installationstechnische Arbeiten,
8.Instandhaltung von Fördermitteln,
9.Messtechnik,
10.Betreiben von Produktionsanlagen,
11.Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,
12.Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,
13.Steuer- und Regelungstechnik,
14.Optimieren von Produktionsabläufen;
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 21.Produktionsverfahren,
2.Verarbeitungstechnik,
3.Vereinigen von Stoffen,
4.Trocknen,
5.Zerkleinern,
6.Extrahieren,
7.Klassieren und Sortieren,
8.Entstauben,
9.Pneumatik und Hydraulik,
10.Rohrsystemtechnik,
11.Elektrotechnik,
12.Automatisierungstechnik,
13.Umwelttechnik,
14.Labortechnik,
15.Qualitätsmanagement,
16.Logistik, Transport und Lagerung,
17.Kälte- und Tieftemperaturtechnik,
18.Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,
19.Internationale Kompetenz,
20.Digitalisierung und vernetzte Produktion.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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