§ 3 – Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre

CHEMOZONSCHICHTV · Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 CHEMOZONSCHICHTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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