§ 5 – Ordnungswidrigkeiten

CHEMOZONSCHICHTV · Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
3.entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
4.entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 CHEMOZONSCHICHTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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