§ 3 – Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

D_BV · Verordnung über die Errichtung eines Wissenschaftlichen Beirats für Düngungsfragen

(1)Der Beirat wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen jeweils ein Mitglied in den Vorsitz und in den stellvertretenden Vorsitz.
(2)Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium, das Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen kann.
(3)Die Sitzungstermine des Beirats werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium festgesetzt.
(4)Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese und deren Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 D_BV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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