§ 11 – Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen

DACHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1)Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
2.Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
3.Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
4.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2)Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
(3)Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 DACHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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