§ 12 – Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik

DACHAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

(1)Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
3.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2)Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 DACHAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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