§ 12 – Datenerhebung

DBV · Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

(1)Die Bewilligungsstelle erhebt bei den Trägern regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die wirtschaftlichen und die betrieblichen Verhältnisse der Träger.
(2)Die Fachstelle erhebt bei den Trägern quartalsweise nicht personenbezogene Daten über die Beratungszahlen, die Beratungsanlässe und die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen sowie soweit möglich Daten zur Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltszweck der beratenen Drittstaatsangehörigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 DBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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