§ 14 – Evaluation

DBV · Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

Das Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Die Durchführung der Evaluation kann auf einen Dritten übertragen werden. Der mit der Evaluation betrauten Stelle ist Einblick in die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 DBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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