§ 3 – Bewilligungsstelle

DBV · Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

Die Umsetzung der Verwaltung des Beratungsangebots wird auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zuständiger Bewilligungsstelle übertragen. Näheres regelt die zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bewilligungsstelle zu treffende Verwaltungsvereinbarung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 DBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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