§ 5 – Antragsberechtigte

DBV · Verordnung zur arbeits- und sozialrechtlichen Beratung von Drittstaatsangehörigen

Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind 1.juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
2.rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 DBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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