§ 7 – Wiedergabe des Designs

DESIGNV · Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

(1)Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.
(2)Mehrere Darstellungen sind nach der Dezimalklassifikation zu gliedern und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend.
(3)Das Design ist auf neutralem Hintergrund in einer Bildgröße von mindestens 3 × 3 Zentimeter darzustellen. Die Darstellungen sollen das zum Schutz angemeldete Design ohne Beiwerk zeigen und dürfen keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine Darstellung darf nur eine Ansicht des Designs zeigen. Die Darstellungen müssen dauerhaft und unverwischbar sein.
(4)Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Designgesetzes) ist für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Auf den Formblättern dürfen zur Erläuterung keinerlei Texte, Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen neben den Darstellungen angebracht werden.
(5)Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem digitalen Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Jede Darstellung ist im Grafikformat JPEG (*.jpg) als separate Datei im Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung der Darstellung muss mindestens 300 dpi betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 Satz 1 und 2 zu wählen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(6)Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus einem sich wiederholenden Flächendesign besteht, so muss die Wiedergabe das vollständige Design und einen hinreichend großen Teil der Fläche mit dem sich wiederholenden Design zeigen.
(7)Betrifft die Anmeldung ein Design, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Designs einen vollständigen Zeichensatz sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21ECLI:DE:BPatG:2024:030424B30Wpat804.21.0

    - Schalungsbrett - Soll mit einem Einzeldesign ausweislich der Beschreibung ein Hell-Dunkel-Kontrast (hier: ein Nut- und Feder-Brett mit eingefärbter Feder) unter Schutz gestellt werden und zeigt die farbige Wiedergabe des Designs verschiedene Farbkontraste (hier: zwei Bretter mit unterschiedlich eingefärbter Feder) als gleichwertige Ausführungsformen, so ist es mangels einheitlichen Schutzgegenstandes nichtig (Fortführung von BGH, Beschluss v. 20.12.2018, I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 – Sportbrille).

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 26/18ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB26.18.0

    Sportbrille 1. Ist der Anmeldung eines Designs eine Schwarz-Weiß-Fotografie zur Wiedergabe des Designs mit einer Darstellung eines Farbkontrasts in Graustufen beigefügt, wird der daraus ersichtliche Hell-Dunkel-Kontrast unabhängig von einer konkreten Farbgebung zum Schutzgegenstand gemacht. 2. Ein Einzeldesign lässt keinen einheitlichen Schutzgegenstand erkennen und ist nichtig, wenn seiner Anmeldung Schwarz-Weiß-Fotografien beigefügt sind, in denen Farbkontraste einmal in einer Hell-Dunkel-Kombination, das andere Mal umgekehrt in einer Dunkel-Hell-Kombination dargestellt werden.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 25/18ECLI:DE:BGH:2018:201218BIZB25.18.0

    Sporthelm 1. Zeigen mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses (hier: Sporthelm) mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses (hier: unterschiedliche Beriemung, Ausstattung mit oder ohne Reiterknopf, verschiedene Farben, Farbkontraste, Dekore), geben sie nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses sichtbar wieder. Das Design lässt in diesem Fall keinen einheitlichen Schutzgegenstand im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG erkennen und ist deshalb nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG nichtig. Wird vom Designinhaber für die abweichenden Merkmale Designschutz beansprucht, ist es nicht zulässig, einen einheitlichen Schutzgegenstand auf Grundlage der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale zu ermitteln (Aufgabe BGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - I ZR 333/98, GRUR 2001, 503 = WRP 2001, 946 - Sitz-Liegemöbel). 2. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs.

  • BPatG, Beschl. v. 15.12.2016 – 30 W (pat) 709/13
  • BPatG, Beschl. v. 09.06.2016 – 30 W (pat) 704/15

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