Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes
DESIGNV · 27 Normen
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Formblätter
- § 3Inhalt der Anmeldung
- § 4Einreichung der Anmeldung
- § 5Antrag auf Eintragung
- § 6Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
- § 7Wiedergabe des Designs
- § 8Flächenmäßige Designabschnitte
- § 9Erzeugnisangabe und Klassifizierung
- § 10Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe
- § 11Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität
- § 12Teilung einer Sammelanmeldung
- § 13Weiterbehandlung der Anmeldung
- § 14Deutsche Übersetzungen
- § 15Inhalt des Designregisters
- § 16Weitere Eintragungen in das Designregister
- § 17Eintragungsurkunde
- § 18Teilung einer Sammeleintragung
- § 19Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung
- § 20Verzicht auf das eingetragene Design
- § 21Antragstellung
- § 22Verfahrensgrundsätze
- § 23Stellungnahme zur Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen
- § 24Umschreibung internationaler Eintragungen
- § 25Nachträgliche Schutzentziehung
- § 26Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
- § 27Übergangsregelungen
Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.