§ 19 – Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung

DESIGNV · Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

(1)Bei der Zahlung der Gebühr zur Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Absatz 2 des Designgesetzes (§ 21 Absatz 2 Satz 1 des Designgesetzes) sind anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,
2.der Verwendungszweck der Zahlung und
3.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1.
(2)Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne eingetragene Designs innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,
2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 sowie
3.die Nummern der eingetragenen Designs, deren Schutz erstreckt werden soll.
(3)Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Absatz 3 des Designgesetzes) vor Ablauf der Frist nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Eintragung,
2.der Name des Rechtsinhabers nach § 6 Absatz 1 und
3.der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll.
(4)Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 19 DESIGNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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