§ 18 – Teilung einer Sammeleintragung

DESIGNV · Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

(1)Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt § 12 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.
(2)Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur einen Teil der aufgrund einer Sammelanmeldung eingetragenen Designs, so sind die jeweiligen Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 DESIGNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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