§ 12 – Teilung einer Sammelanmeldung

DESIGNV · Verordnung zur Ausführung des Designgesetzes

(1)Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
(2)In der Teilungserklärung sind anzugeben: 1.das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
2.die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.
(3)Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
(4)Ändern sich die Angaben nach § 6 Absatz 1 und 4 infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 DESIGNV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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