§ 16 – Kombination der berufsbezogenen Deutschsprachförderung mit Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik

DEUF_V · Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Berufssprachkurse können mit Maßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, dem Zweiten und Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts, dem Vierten Abschnitt oder dem Siebten Abschnitt des Dritten Kapitels oder mit den Maßnahmen zur Eingliederung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder mit arbeitsmarktpolitischen Bundes- und Landesprogrammen kombiniert werden. Bei Durchführung dieser kombinierten Maßnahmen arbeitet der Kursträger mit den beteiligten Leistungs- und Maßnahmeträgern zusammen. Dazu kann zwischen den beteiligten Trägern sowie der zuständigen Agentur für Arbeit und der zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stelle eine Vereinbarung über die nähere Ausgestaltung und Abstimmung abgeschlossen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 DEUF_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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