§ 18a – Experimentierklausel

DEUF_V · Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung

Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18a DEUF_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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