§ 13 – Gebühren und Auslagen

DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1)Für die Benutzung der Einrichtungen der Stiftung sowie für den Zutritt zu besonderen Veranstaltungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2)Die Stiftung wird ermächtigt, durch Satzung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Bei der Gebührenbemessung sind Art und Umfang der jeweiligen Benutzung sowie der diesbezügliche Personal- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung können im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zugelassen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 DHMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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