§ 16 – Stiftungszweck

DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1)Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten.
(2)Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere: 1.Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen und Zusammenhängen sowie europäischen Dimensionen und Folgen;
2.Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen Aspekten der Gesamtthematik;
3.Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;
4.Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien, insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;
5.Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und Forschungseinrichtungen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 16 DHMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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