§ 18 – Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung

DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1)Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet 1.der Stiftungsrat,
2.der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
(2)Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 DHMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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