§ 21 – Direktorin oder Direktor

DHMG · Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

(1)Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselbständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.
(2)Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 DHMG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 21 DHMG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.