§ 20a

DI_TENG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

(1)Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Bundestages, die sich nach § 20 des Gesetzes für die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten entschieden haben, können die Todesfallversicherung umwandeln oder auflösen.
(2)Im Falle der Umwandlung besteht die Möglichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder beitragsfreien Versicherung mit der Maßgabe, daß das zu zahlende Ruhe- oder Witwengeld entsprechend der Zahl und Höhe der von der Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Umwandlung bzw. bis zur Gewährung von Ruhegeld geleisteten monatlichen Beiträge gekürzt wird.
(3)Bei Auflösung der Versicherung wird dem Versicherten der auf eigenen Beiträgen beruhende Rückkaufswert erstattet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 20a DI_TENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 20a DI_TENG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.