§ 22

DI_TENG · Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages

Der Präsident gewährt auf Antrag ehemaligen Mitgliedern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz. Sofern bereits Zahlungen aus der Todesfallversicherung geleistet worden sind, ruht der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe des gezahlten Betrages.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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