Art. 9 – Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes

DIENSTR_NDG_2 · Zweites Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentlichen Dienstes in Landesparlamenten)

Für die nach dem 1. Juni 1978 in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählten Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts gilt § 40 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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