§ 5 – Mitgliederversammlung

DIMRG · Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte

Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 DIMRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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